Zu § 3a WTG-DVO - Arbeitskleidung
Trotz der auch bestehenden Vorteile von Arbeitskleidung (Aspekte der Corporate Identity, die Kleidung wird nachweislich hygienisch gereinigt etc.) ist diese Vorschrift in der vorliegenden Form so nicht umsetzbar. Darüber hinaus haben sich Einrichtungen auch aus konzeptionellen Gründen gegen eine einheitliche Kleidung ausgesprochen, um den Pflegebedürftigen, die in ihrer Häuslichkeit oder einer stationären Einrichtung wie in ihrem gewohnten Umfeld leben, eine der eigenen Häuslichkeit entsprechenden Atmosphäre nach dem Normalitätsprinzip zu bieten. Eine Konkretisierung des Begriffs „Arbeitskleidung“ mit dem dazu gehörenden Umfang und eine Differenzierung nach Angeboten ist zwingend erforderlich.