Die Freie Wohlfahrtspflege NRW teilt ausdrücklich das übergreifende Ziel des Gesetzes, ambulante Versorgung in der eigenen Häuslichkeit und quartiersnahe Wohnformen zu fördern. Hierin sehen die Verbände eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung der Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer und für die Schaffung inklusiver Gemeinwesen. Zudem wird ausdrücklich die Orientierung der Vorgaben an der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung begrüßt. In einigen Punkten des Gesetzentwurfs jedoch sehen die Wohlfahrtsverbände noch erheblichen Veränderungsbedarf.