Anders als im Bereich der teil- und vollstationären Erziehungshilfen existieren für die ambulanten Hilfen keine bundes- oder landesrechtlichen Rahmenregelungen. In jedem der 188 Jugendämter in NRW werden derzeit Leistungen, Qualitätskriterien und Entgelte individuell ausgehandelt und vereinbart. Dieser »Flickenteppich« unterschiedlichster Regelungen stellt insbesondere die Träger, die in mehreren Jugendamtsbereichen ambulante Leistungen anbieten, vor besonderen Belastungen.