In NRW fehlt ein landesweit einheitlich agierendes kriminalpolitisches Handlungs- und Kontrollkonzept auf Grundlage eines Resozialisierungs- und Opferschutzgesetzes. Das Land Nordrhein-Westfalen bekennt sich in der Strafzumessung zum „Ultima-Ratio-Prinzip“ und gibt ambulanten und individuellen Reaktionen auf Straftaten, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, gegenüber den freiheitsentziehenden Maßnahmen den Vorrang.