Förderung von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind, gemessen an ihrem Anteil an allen arbeitslosen Langzeitleistungsbeziehenden
(jeweils mehr als 40 Prozent), bei der Förderung nach § 16i SGB II deutlich unterrepräsentiert. Anders als bei der selteneren Förderung von Frauen, lässt sich hier ein Teil der Diskrepanz allerdings durch fehlende Anspruchsvoraussetzungen erklären, da vor allem die in den Jahren 2015 und später nach Deutschland geflüchteten Langzeitleistungsbeziehenden die Anspruchsvoraussetzungen für § 16i SGB II erst kurzzeitig oder noch gar nicht erfüllen. Mit diesem Argument lassen sich jedoch nicht die geringeren Förderquoten von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, z.B. von türkischen Staatsbürgern, erklären, die nicht erst 2015 oder später nach Deutschland gekommen sind, sondern bereits deutlich länger hier leben.5
Die geringere Förderwahrscheinlichkeit von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit: Nur eine Frage der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen?
Jahr | 2019 | 2020 | 2021 |
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Anteil Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit an allen Langzeiteistungsbeziehenden im SGB II | 40,3 | 41,2 | 42,0 |
Anteil Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit an allen nach § 16i SGB II Geförderten | 13,6 | 14,4 | 15,7 |